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Das
LG Kaiserslautern, AZ: 4 O 88/20, hat mit Urteil vom 18.02.2021
klargestellt, dass Vereins über ausgesprochene Vereinsstrafen,
wie einen Vereinsausschluss, berichten dürfen. Solange die Strafe
nicht zurückgenommen oder aufgehoben wurde, also auch, wenn sie
verbüßt oder nur vorläufig ist, darf der Verein die Sanktionsverhängung
bekannt machen.
Es entspricht dem in der Satzung festgelegten Vereinszweck und
den festgelegten Mitteln zu diesem Zweck, Vereinsordnungen durchzusetzen.
Sollten Verstöße gegen diese Grundsätze vorliegen und ein Mitglied
sogar aus dem Verein ausgeschlossen werden, so entspricht es dem
o.g. Zweck, dies zu veröffentlichen, um den übrigen Mitgliedern,
aber auch potenziellen Welpenkäufern und Interessenten Mitteilung
zu machen. Nur so kann der Ruf des Vereins geschützt werden, um
den Eindruck zu vermeiden, Missstände im Rahmen der Zucht würden
vom Verein verschleiert werden. Zudem ist die Bekanntmachung des
Ausschlusses von Mitgliedern erforderlich, um den Rechtsschein
zu beseitigen, der durch die mögliche Verwendung alter Mitgliedschaftsnachweise
entstehen kann.
Der Verein ist zur Nutzung der personenbezogenen Daten gem. §
6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berechtigt. Zur Erfüllung des Zwecks des
Vereins ist die Bekanntmachung erforderlich gewesen. Die Verarbeitung
war damit zur Wahrung der Interessen des Vereins selbst, sowie
seiner übrigen Mitglieder und Dritter, notwendig. Die Interessen
des Mitglieds überwiegen dieses schützenswerte Interesse nicht.
Eine Ehrverletzung hatte das Mitglied nicht dargetan. Auch finanzielle
Belange des Mitglieds überwiegen die Interessen des Vereins an
der Veröffentlichung zum Schutz der Zucht und ihrer Erwerber nicht.
Erst das Vereinsgericht, dann das Landgericht
Das LG Kaiserslautern, AZ: 4 O 88/20, hat mit Urteil vom 18.02.2021
zudem klargestellt, dass vereinsinterne Rechtsbehelfe auszuschöpfen
sind bevor staatliche Gerichte angerufen werden können. Andernfalls
sind Klagen gegen Vereinsmaßnahmen unzulässig. Sieht die Vereinssatzung
vor, dass zunächst der Vereinsrechtsweg zu einem Vereinsgericht
einzuschlagen ist, so ist diese Regelung wirksam und verbindlich.
Ein Vereinsmitglied ist daher verpflichtet, vereinsinterne Mittel
auszuschöpfen und das sachlich zuständige Vereinsgericht anzurufen,
andernfalls fehlt vor dem staatlichen Gericht das Rechtsschutzbedürfnis.
Dies gelte nicht nur für konkret gestellte Anträge, sondern auch
für inzident zu prüfende Rechtsfragen, wie zum Beispiel Vorfragen
zu Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche.
Auch wenn Anträge Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung
betreffen und hier inzident zur Klärung der Frage, ob solche Ansprüche
bestehen, zwingend zu prüfen ist, ob die ausgesprochene Zuchtbuchsperre
wirksam ist und ob Missstände i.S.d. Zuchtbuchordnung vorliegen
und ob die Anforderungen der Zuchtbuchordnung eingehalten wurden,
seien die Vereinsstrafe und die Anforderungen der Vereinsordnung
zunächst vom Vereinsgericht zu prüfen, denn die Wirksamkeit der
Zuchtbuchsperre sei entscheidend für die Frage, ob etwaige Schäden
der Klägerin kausal auf Handlungen des Vereins zurückzuführen
sind.
Die Unterlassungsansprüche richten sich - soweit sie damit begründet
wurden, dass Missstände nicht festgestellt wurden und Verstöße
gegen die Zuchtbuchordnung nicht vorliegen - nach den Regelungen
der Zuchtbuchordnung und betreffen damit vereinsinterne Fragen.
Sämtliche streitigen Umstände, insbesondere bezüglich des Vorliegens
von Missständen bei der Zucht, der Nichteinhaltung von Auflagen
u.ä. sollten der Überprüfung durch das Vereinsgericht vorbehalten
bleiben.
Die vereinsinterne Willensbildung muss abgeschlossen sein.
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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