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Rechtsprechung: Wissenswertes rund um Haftung für Tierhalter und Tierhüter
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Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem zum Ersatz verpflichtet, wenn er diesen Schaden schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, oder ausnahmsweise auch ohne Verschulden, nämlich im Falle der Gefährdungshaftung als Halter eines Tieres, verursacht hat.


Haftung für eigenes schuldhaftes Handeln

Zunächst haftet jeder Einzelne für sein Handeln, wenn dadurch widerrechtlich bestimmte Rechtsgüter Dritter verletzt werden.

Beispiel: Der Reiter sattelt auf dem Anhängerparkplatz eines Turniers sein Pferd ab. Beim Herunterheben des Sattels schwingen die noch herunterhängenden Steigbügel in die Tür des daneben geparkten Autos. Es entsteht eine Delle an der Karosserie.

Eine Verletzung kann aber nicht nur durch eine Tat, sondern auch durch ihre Unterlassung begangen werden, wenn nämlich eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Dies gilt vor allem für die sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden.

Beispiel: Der Milchbauer deckt auf der Zufahrt zu seinem Bauernhof eine Jauchegrube nicht ab - der Pkw eines ortsunkundigen Besuchers fährt hinein und wird beschädigt.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist sein Anspruch der Höhe nach zu reduzieren. Der Abzug, den sich der Geschädigte anrechnen lassen muss, hängt von dem Gewicht seines Beitrags für seinen Schaden ab.

Beispiel: Ein erwachsener Reitschüler reitet im Unterricht ohne Helm. Er zieht sich Kopfverletzungen zu. Der Reitlehrer haftet, weil er nicht dafür gesorgt hat (mithin wegen Unterlassung), dass sein Reitschüler einen ordentlichen Helm getragen hat. Der (erwachsene) Reitschüler muss sich eine Kürzung seines Anspruchs gefallen lassen, weil ihm eine eigene Schuld an seiner Verletzung trifft, da er erkennen konnte, dass das Reiten ohne Helm ein Risiko ist.





Haftung ohne Verschulden - Gefährdungshaftung für Tierhalter

Unsere Rechtsordnung kennt neben der Verschuldenshaftung in bestimmten Fällen eine Verantwortung für die Gefährdung anderer auch ohne eigenes Verschulden. Dazu zählt auch das „Halten von Tieren“, insb. wenn es sich um „Luxustiere“ handelt. Verantwortlich und damit schadensersatzpflichtig ist grundsätzlich der Halter des Tieres.

Tierhalter ist, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Dies ist häufig der Eigentümer. Juristisch sind die Begriffe Eigentümer und Tierhalter jedoch streng zu trennen.

Dies wurde deutlich anhand eines Urteils des OLG Schleswig vom 08.07.2004, AZ 7 U 146/03: Als Tierhalter ist danach jeder anzusehen, der an der Haltung ein eigenes Interesse, eine grundsätzlich nicht nur kurzfristige Besitzstellung und die Befugnis hat, über die Betreuung des Tieres zu entscheiden. Im Fall des OLG wurde ein Pferd, das ein anderes verletzt hat, von einem Vater für seine Tochter angeschafft. Dieses erachtete das Gericht, obwohl der Vater die wirtschaftlichen Kosten des Pferdes trug und die Haftpflichtversicherung für das Pferd abgeschlossen hat, als nicht ausreichend für die Annahme der Tierhaltereigenschaft: Ist in dem so genannten Equidenpass nur die Tochter als Besitzerin des Pferdes eingetragen und reitet der Vater das Tier nicht und zieht auch sonst keine wirtschaftlichen Vorteile aus dessen Existenz, sei davon auszugehen, dass nicht er der Halter des Tieres ist, sondern die Tochter.

Als „Luxustierhalter“ gelten zum Beispiel der Privatreiter hinsichtlich seines Sportpferdes oder der gemeinnützige Reitverein hinsichtlich seiner eigenen Pferde (BGH, Urteil vom 12.1.1982, VI ZR 188/80; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009, 9 U 11/09), ebenso wie der private Hundehalter oder Katzenfreund.

Die Haftung setzt jedoch voraus, dass der Schaden durch ein tier-typisches Verhalten des Tieres verursacht worden ist.

Die Tiergefahr muss sich in einem willkürlichen Verhalten des Tieres realisieren (LG Gießen, Urteil vom 01.01.1995, 1 S 437/94), dieses fehlt, wenn ein Pferd stolpert und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt (LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001).

Eine spezifische Tiergefahr verwirklicht sich auch dann, wenn ein Pferd auf eine fehlerhafte Hilfe des Reiters reagiert. Die Reaktion des Tieres auf menschliche Steuerung und die daraus resultierende Gefährdung hat ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens, für die der Halter den Geschädigten schadlos halten soll (BGH, Urteil vom 06.07.1999, VI ZR 170/98).

Beispiele: Ein Brauereigaul beschädigt durch Huftritt einen geparkten PKW. Der Beweggrund des Pferdes ist unerheblich (AG Köln, Urteil vom 12.10.1984, 226 C 356/84). Hier liegt ein tier-typisches Verhalten wie Scheuen, Steigen, Treten, Beißen usw. vor. Schafe brachten am 26.04.2008 einen ICE zum Entgleisen indem sie auf den Gleisen standen und der ICE in sie hineinraste.
Wenn ein wegen eines Zügelrisses nicht mehr ausreichend beherrschbares Pferd sich nach dem Überspringen eines Hindernisses selbsttätig einen Weg sucht und dabei den Weg eines anderen Pferdes kreuzt, so dass dieses infolge des Zusammenstoßes verletzt wird, verwirklicht sich ebenfalls die typische Tiergefahr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.1995, 22 U 172/94).

Gegenbeispiel: Ein Reiter reitet bei Rot über die Kreuzung weil er es eilig hat. Ein Pkw des Querverkehrs kommt durch Bremsmanöver zu Schaden.
Dies ist kein tier-typisches Verhalten, denn das Pferd war williges Werkzeug in der Hand des schuldhaft handelnden Reiters.

Das Risiko des Luxustierhalters ist sehr groß, weil er auch für Schäden haftet, die er kaum abwenden kann. Erforderlich ist nur, dass sich die Tiergefahr realisiert, auf eine Schuld des Tierhalters kommt es überhaupt nicht an. Der Halter haftet – wie der Halter eines Kraftfahrzeuges – unabhängig von seinem Verschulden im konkreten Fall, weil er eine Gefahr (das Pferd) „geschaffen“ hat, sein Verschulden ist also das Schaffen einer Gefahrenquelle.

Beispiel: Ein Unbefugter bricht nachts in den sicher verschlossenen Stall ein, öffnet die Boxen. Die Pferde laufen auf die Straße. Es entsteht erheblicher Schaden im Straßenverkehr, für den der Halter haften muss.

Die Tierhalterhaftung wird aber regelmäßig gegenüber Dritten dadurch eingeschränkt, dass diese Dritten die Verantwortung für das Tier übernehmen, indem sie z.B. mit dem Hund der alten Dame Gassi gehen. Die Tierhalterhaftung entfällt aber auch dann nicht generell. Jedenfalls muss aber der Dritte gegenüber dem Tierhalter den Nachweis erbringen, dass das Unfallereignis in keinem Zusammenhang mit einem eigenen Fehler beim Umgang mit dem Tier steht (LG Gießen, Urteil vom 16.12.1998, 2 O 384/98).

Der Dritte jedoch, dem ein Tier zur vollständigen Nutzung überlassen wurde, hat in der Regel keinen Anspruch aus der Tierhalterhaftung, wenn es zu einem Unfall kommt. Zwar greift die Tierhalterhaftung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch zugunsten eines Dritten ein, dem das Tier in überwiegend eigenem Interesse (BHG, Urteil vom 12.01.1982, VI ZR 188/80) aus Gefälligkeit überlassen wurde (BGH, Urteil vom 22.12.1992, VI ZR 53/92; im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 49/91). Das gilt aber dann nicht, wenn dem Dritten in seinem eigenen Interesse das Tier zur völlig eigenständigen Benutzung überlassen wurde. In einem solchen Fall obliegt jedenfalls dem Drittem der Nachweis dafür, dass das zum Unfall führende Fehlverhalten des Tieres nicht auf einem von ihm selbst verursachten Fehler beruht (OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2002, 10 U 5/02). Allerdings hat der Dritte die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen, wenn sich nicht aufklären lässt, ob sein Verhalten zur schadensstiftenden Reaktion des Tieres geführt oder sich die typische Tiergefahr verwirklicht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.12.1994, 13 U 298/93).

Die Tierhalterhaftung greift aber auch gegenüber einem Hufschmied (LG Aachen, Urteil vom 17.3.1995, 9 O 382/94) und dessen Gehilfen (OLG München, Urteil vom 26.07.1990, 1 U 2076/90), dem Tierarzt oder einer Reitschülerin, auch wenn diese das Pferd nur auf die Koppel führt, sich dabei aber sorglos verhält. Dagegen begründet die Verletzung eines Reiters durch Tritt eines voran gerittenen Pferdes in der Regel den Vorwurf eines derart groben Eigenverschuldens, dass die Tierhalterhaftung daneben völlig zurücktritt (LG Darmstadt, Urteil vom 15.11.1974, 1 0 62/74). Hier gilt der straßenverkehrsrechtliche Anscheinsbeweis des Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes.

Gegenüber dem schadensersatzpflichtigen Tierhalter muss sich der Geschädigte unter Umständen eine Reduzierung seines Anspruchs gefallen lassen. Zwei Möglichkeiten sind denkbar:

Den Geschädigten kann eine eigene Mitverantwortung am Schaden treffen.
Hat sich ein neunjähriges, mithin verständiges, Kind einem ihm unbekannten, auf einer von der öffentlichen Straße durch eine Wiese getrennten Koppel gehaltenen Pferd genähert und wurde es von ihm gebissen, trifft das Verschulden allein das Kind, so dass Ansprüche gegen den Tierhalter nicht gegeben sind (LG Regensburg, Urteil vom 09.04.1985).
Gleiches gilt u.U. für den allzu mutigen Umfang mit unbekannten Hunden.

Daneben kann es passieren, dass ein Tier des Tierhalters durch ein anderes verletzt wird. Der Tierhalter des verletzten Tieres hat dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Halter des verletzenden Tieres.

Hat aber das verletzte Tier selbst, zum Beispiel als Welpe durch wildes Spielen und Herumtoben, zur Schadensentstehung beigetragen, so muss sich der Tierhalter diese Realisierung der Tiergefahr seines eigenen Welpen anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Zu den Pflichten eines Tierhalters gehört die Sorge für die Verwahrung des Tieres. Daher muss er zumutbare Vorkehrungen treffen, um einen Ausbruch oder eine Flucht, insb. durch Überspringen, Untergraben oder Zerbeißen, zu verhindern.

Besser dran ist nur derjenige, der das Tier zum Erwerb hält. In diesem Falle gilt das Tier nicht als „Luxustier“, sondern als „Erwerbstier“, Beispiel sind die Milchkühe eines Bauern oder die Vermiet- und Lehrpferde des gewerblichen Reitstalls, aber auch der Diensthund eines Försters.
In diesem Falle haftet der Tierhalter nur dann, wenn er das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt hatte (was er allerdings beweisen muss).





Tierhüterhaftung

Während der Tierhalter nach § 833 BGB haftet, ist die Tierhüterhaftung in § 834 BGB geregelt.

Tierhüter ist derjenige, dem die selbständige Gewalt und Aufsicht über das Tier übertragen wird. Das ist zum Beispiel der Pensionsstallinhaber hinsichtlich der eingestellten Pensionspferde.

Der Tierhüter ist rechtlich besser gestellt als der Tierhalter, denn seine Haftung tritt nicht ein, wenn er „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ beachtet hatte, er haftet also wie der Erwerbstierhalter nur für - allerdings vom Gesetz vermutetes - Verschulden.

Hervorzuheben ist, dass der Tierhüter nur Dritten gegenüber aus § 834 BGB haftet, nicht aber dem Tierhalter, also zum Beispiel dem Einsteller im Pensionsbetrieb.

Wer ein gemietetes Pferd selbständig ausreitet, ist zwar nicht Tierhalter (auch nicht Mithalter) des Reitpferdes im Sinne von § 833 BGB, wohl aber in der Regel Tierhüter im Sinne von § 834 BGB (BGH, Urteil vom 30.09.86, VI ZR 161/85).

Ist der Tierhüter selbst der Geschädigte, ist sein Schadenverursachungsbeitrag gegen den des Tierhalters abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tierhalter, der sein Tier dem Tierhüter überlässt, keine Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier hat. Liegt es in der Hand des Tierhüters, durch entsprechende Vorsorge und Aufsicht eine Schadenverursachung durch die bei ihm befindlichen Tiere zu verhindern, tritt der Schadenverursachungsbeitrag des Tierhalters ganz zurück (OLG Celle, Urteil vom 06.07.91, 5 U 109/88).


Haftung für fremdes Verschulden

Das Gesetz will dem Geschädigten auch dann zu seinem Recht verhelfen, wenn der Schaden durch eine Hilfsperson verursacht wird, die für einen Geschäftsherrn tätig wird:
Bei der Delikthaftung ist das der sogenannte „Verrichtungsgehilfe“. Verrichtungsgehilfe ist jeder, der von einem anderen für eine bestimmte Tätigkeit bestellt wird.
In diesem Falle haftet der Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen nur wenn er hinsichtlich der Auswahl und Überwachung dieses Verrichtungsgehilfen die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat, er haftet also doch nur für eigenes Verschulden (Auswahl- bzw. Organisationsverschulden).

Beispiel: Ein Züchter lässt seine Hunde zur Wertsteigerung an Prüfungen teilnehmen. Seine Angestellte fährt den LKW zum Prüfungsort und verletzt beim Rangieren mit dem LKW einen Hund eines anderen Züchters. Der Züchter haftet diesem gegenüber, wenn er nicht nachweist, dass er die Angestellte ordentlich ausgewählt und überwacht hat.

Bei der vertraglichen Haftung nennt man die Hilfsperson „Erfüllungsgehilfen“. Erfüllungsgehilfe ist, wer auf Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden vertraglichen Pflicht tätig wird.
Für ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der eigentliche Schuldner grundsätzlich, d.h. auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe sorgfältig ausgewählt wurde und mit seinem Fehlverhalten nicht zu rechnen war. Hier haftet der Halter direkt für fremdes Verschulden.

Beispiel: Der Reitanlageninhaber setzt zum Ausmisten der Boxen der Einstellpferde einen Stallknecht ein. Dieser verletzt mit der Forke fahrlässig das eingestellte Pferd.

Der Reitanlageninhaber ist dem Einsteller gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall kann er sich nicht darauf berufen, dass er den Stallknecht ordentlich ausgewählt hatte. Denn in der engen Beziehung Reitanlageninhaber/Einsteller – diese Beziehung ist deswegen eng, weil zwischen beiden ein Vertrag besteht – haftet der Reitanlageninhaber für jedes schuldhafte Verhalten der für ihn Tätigen wie für eigenes.


Haftungsausschluss

Hier kommt zunächst das Institut des Handelns auf eigene Gefahr in Betracht.

Wer sich ohne Notwendigkeit bewusst einer Tiergefahr aussetzt, verlässt den Bereich der Schutzgarantie des § 833 BGB (bspw. LG Landau, Urteil vom 12.12.1974, 3 0 310/84).

Weiter sind Einschränkungen durch den Schutzzweckes der Vorschrift zu bedenken.

So entfällt die Haftung des Tierhalters gem. § 833 Satz 1 BGB wegen des Schutzzweckes der Vorschrift, wenn jemand verletzt wird, der ohne soziale Notwendigkeit auf einem Reitpferd einen Probetritt für einen geplanten Umzug unternommen hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.10.1970, 2 U 33/70).

Es fällt allerdings nicht mehr unter den Schutzzweck der Tierhalterhaftung, wenn ein Reiter durch ein Pferd verletzt wird, das er sich vom Tierhalter erbeten hatte, um diesem seine bessere Reitkunst zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.1.1973, VI RZ 152/72), denn Angeber haften.

Natürlich sind auch vertragliche Ausschlüsse denkbar. Die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses ist aber nur insoweit wirksam, als sie dem Reitschüler ganz klar Umfang und Bedeutung der Risikoverlagerung vor Augen führt. Besondere Anforderungen an die Klarheit sind zu stellen, wenn eine Haftung auch für schuldhafte Schadenszufügung ausgeschlossen sein sollen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.4.1975, 4 U 188/74).


Beweislast

Zur Frage der Beweislast wurde oben ja schon gelegentlich Stellung genommen. Grundsätzlich gilt, dass jeder das beweisen muss, was günstig für ihn ist.

So ist der Geschädigte für das Vorliegen der Tiergefahr beweispflichtig (LG Gießen, Urteil vom 01.01.1995, 1 S 437/94, OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998, 3 U 899/97).


Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.






Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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