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Rechtsprechung: Von Baden-Württemberg bis Thüringen - das sind die geltenden Vorschriften fürs Ausreiten in Deutschland
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Wenn Reiter zu Pferde außerhalb ihrer Reitanlage unterwegs sind, tun sie dies meist zur Erholung. Doch um sich zu erholen muss man erst einmal arbeiten. In diesem Fall, sich einarbeiten in die geltenden Vorschriften zum Thema. Denn selten kann ein Reiter auf einem speziell ausgeschilderten Reitweg seinem Hobby frönen.


Verhalten auf öffentlichen Straßen

Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hier gilt auch für Reiter und Pferd die Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht aber, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße geht. Nehmen Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen entsprechend. Das heißt beispielsweise, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern zu beachten sind. Aber auch die Beleuchtungsvorschriften gelten für Reiter!

Das OLG Koblenz hat (Urteil vom 26.01.2006; 5 U 319/04) entschieden, dass bei einem Gruppenausritt Pferde, die zum Austreten neigen mit einer roten Schleife – also wie überhängende Ladung – zu kennzeichnen sind.

Rad- oder Fußwege, Autobahnen und Kraftfahrstraßen oder gesperrte Verkehrsflächen sind für Reiter tabu.

In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt. Es stellt sich sodann die Frage, ob der Reiter mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um sogenannte „Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist – obwohl Reiter und Pferd in diesem Moment „Fußgänger“ sind.

Wird in einer Gruppe geritten („Verband“ i. S. d. § 27 StVO) muss dies für andere Verkehrsteilnehmer deutlich zu erkennen sein.

Nebeneinander darf nur geritten werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird. Bereits drei Pferdepaare gelten als Verband, dieser ist ein Verkehrsteilnehmer. Dies hat den Vorteil, dass – auch wenn während einer Straßenüberquerung die Ampel auf Rot umschaltet – der ganze Verband geschlossen weiterreiten kann.

Ein solcher Verband bedarf eines Verbandsführers, der vorne links reitet und für die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu sorgen hat.

Die Länge des Verbandes sollte 25 m nicht übersteigen, notfalls ist in mehreren Verbänden zu reiten, zwischen diesen ist ein ausreichender Abstand zu halten, um Anderen ein Überholen zu ermöglichen.

Pferde führen ist ebenfalls nicht uneingeschränkt zulässig.

Ungekoppelt darf nur ein Pferd geführt werden, gekoppelt bis zu vier, jedoch sollte man dies nicht ausreizen, zwei Pferde zu führen ist schwierig genug.

Gekoppelt sind Pferde, wenn sie mit einem kurzen Strick untereinander am Halfter verbunden sind. Darüber muss die Trense geschnallt sein, deren Zügel von jedem Pferd in die Hand des Führers laufen.

Die Koppelungspflicht gilt auch bei Saugfohlen, das Koppel sollte aber am Bauchgurt der Mutterstute befestigt werden.

Je ein Pferd rechts und links am Strick zu führen oder auch Pferde zu treiben ist daher unzulässig!

Führt der Reiter Handpferde mit, müssen diese (maximal zwei) vom Reiter geführt werden und untereinander gekoppelt sein, so dass der Reiter links von den Pferden geht.

Bei den Vorfahrtsregeln gelten eigentlich keine Besonderheiten, insbesondere sind Reiter nicht per se wartepflichtig. Die Vorfahrt erzwingen zu wollen, ist für Reiter – ebenso wie für Radfahrer – allerdings nicht ratsam!

Führer von Pferden gelten hier allerdings als Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, und sind daher stets wartepflichtig.

Ein weiteres Problem sind die Stoffwechselendprodukte des Pferdes unterwegs. Hier gilt § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung). Dieser besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken.

Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere auch für Viehkot.

Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.

Muss der Kot entfernt werden, geschieht dies grundsätzlich auf Kosten des Verantwortlichen.

Geringfügige Behinderungen bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt also auf die Größe des Haufens (Verschmutzungsausmaß) und seine Lage (Position, Bedeutung, Nutzung der Straße) an.

Eine konkrete Erschwerung bzw. Gefährdung des Verkehrs ist aber nicht erforderlich.

Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 146/06, festgestellt, dass der Verursacher einer Verschmutzung im Falle eines durch die Verschmutzung verursachten Unfalles, in nicht unerheblichem Maße haftet. Zwar entbindet die Verschmutzung den Fahrer nicht von seiner Pflicht, angepasst zu fahren, so dass eine Mitschuld beim Fahrer verbleiben kann, aber auch bei nur hälftiger Mitschuld des Verschmutzers können auf ihn Forderungen in fünfstelliger Höhe zukommen.

Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Kommt es aufgrund der Verschmutzung zu Unfällen kommen zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten gegen den Verantwortlichen dazu.

Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.

Diese Reinigungspflicht entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen.

Öffentliche und nicht-öffentliche Wege

Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind sogenannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird. Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach dem Bundeswaldgesetz gestattet. Das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Daran anschließend ist in den meisten Bundesländer das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt (prinzipielle Genehmigung mit Verbotsvorbehalt).





Im Wald herrscht Landesrecht

Komplizierter wird es, wenn der Reiter mit seinem Pferd den Wald betritt. Die landesrechtlichen Vorschriften lassen sich, noch ohne auf alle Einzelheiten einzugehen, in zwei Gruppen einteilen. In den Ländern Nordrhein-Westfalen (hier ist jedoch bestimmt, dass Kreise und kreisfreie Städte Ausnahmen für bestimmte Waldgebiete festlegen können), Berlin, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen ist das Reiten nur eingeschränkt möglich. Dagegen ist in den übrigen Ländern das Thema Ausreiten großzügig geregelt. Ausnahmen für bestimmte Wege und einzelne Gebiete können jedoch auch hier im Einzelfall bestehen, wenn sie für die Natur oder ein verträgliches Miteinander von Reitern, Wanderern, usw. erforderlich sind.

Den meisten landesrechtlichen Vorschriften gemein sind die Zweckbindung für das Betretensrecht, das nur zum Zwecke der Erholung gewährt wird, und die Kennzeichnungspflicht.

Die Kennzeichnungspflicht bedeutet, dass jeder, der mit seinem Pferd in der freien Landschaft oder im Wald reitet, ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen muss. Gültig ist das Kennzeichen nur in Verbindung mit der aufgeklebten Reiterplakette des jeweiligen Jahres.

Findet das Betreten (ob zu Fuß, zu Pferde oder auf einer Kutsche) nicht zum Zwecke der Erholung statt, z.B. bei gewerblichen Reitveranstaltungen, sind meist Genehmigungen durch den Waldeigentümer einzuholen (vergl. VG Arnsberg im Beschluss vom 24. 6. 2008 - 1 L 303/08).

Auch im Wald gelten Regeln, die Verschmutzungen vorbeugen sollen. Beispielweise in Baden-Württemberg schreibt § 37 Abs. 4 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) vor, dass Abfälle in freier Natur beseitigt werden müssen. Hierunter fällt i. d. R. auch Tierkot.

Auch dieser Vorschrift wird durch einen Ordnungswidrigkeitstatbestand Nachdruck verliehen. Ähnliche Vorschriften gibt es aber in allen anderen Bundesländern in den Naturschutz-, Wald- oder Forstgesetzen.


Die einzelnen Bundesländer

Der Übersicht halber soll im Folgenden eine kurze Auflistung der einzelnen Bundesländer mit den entsprechenden Regelungen erfolgen. Eingegangen wird in diesem Rahmen nur auf die nicht öffentlichen, d. h. die privaten Wege, die nicht der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Wie oben erwähnt, ergeben sich bei öffentlichen Wegen und Straßen keine Probleme, da hier im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich geritten und gefahren werden darf.

Es ist jedoch zu beachten, dass in Deutschland weit über 20 Gesetzte und zusätzlich einige Verordnungen und Erlasse existieren, die das Reiten und Fahren im Gelände regeln, ganz abgesehen von den unzähligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Daher kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden. Weitere Informationen sollten bei den zuständigen Behörden erfragt werden.

Desweiteren muss beachtet werden, dass Gesetze nicht für immer gelten, sondern von Zeit zu Zeit geändert, ergänzt oder erweitert werden können.

Generell gilt das Schema: Erlaubnis des Reitens und Fahrens unter bestimmten Bedingungen, flankierende Verhaltensregeln und schützende Ordnungswidrigkeitentatbestände.


Baden-Württemberg (Stand: Februar 2018) §§ 45 NatSchG, 37 LWaldG

Feldflur: Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen oder auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege unter drei Metern Breite (bei mehr als drei Metern Breite darf im Schritt geritten werden), Fußwege sowie Sport- und Lehrpfade sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind.

In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf Straßen und befestigten Wegen sowie auf besonders ausgewiesenen Flächen gestattet, soweit Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung enthalten. In Biosphärengebieten ist das Reiten in Kernzonen nicht zulässig, in Pflegezonen ist es nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet.

Wald: Das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, sowie auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann hier allerdings Ausnahmen zulassen.

Im Wald bedarf das Fahren einer besonderen Genehmigung. Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist als Fahren von Anhängern erfasst.

Auch auf wegen Holzernte gesperrten Waldwegen ist das Reiten verboten, ebenso auf landwirtschaftlichen Brachflächen und auf Kahlflächen im Wald.

Es ist allerdings als Ordnungswidrigkeit eingestuft, auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren. Hier drohen Geldbußen bis 15.000,00 €. Im äußersten Fall kann sogar das Pferd – ebenso wie alle anderen Gegenstände, die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind – eingezogen werden.

Generelles Reitverbot gilt auch auf schmalen, unbefahrbaren Wander- und Fußwegen, in Stadt- oder Kurparks sowie auf Spiel- und Liegewiesen.

Weiter gelten Beschränkungen des Reitens auf ausgewiesene Reitwege im gesetzlichen Erholungswald (§ 33 LWaldG), in Waldschutzgebieten (§ 32 LWaldG) und in Naturschutzgebieten (§ 26 NatSchG), wenn diese in den jeweiligen Verordnungen oder Satzungen enthalten sind.

Informationen im Internet unter http://www.forstbw.de/erleben-lernen/erholung/sport-im-wald/reiten/.


Bayern (Stand: Januar 2018) Art. 21 – 25 BayNatSchG

Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung, Art. 21 Abs. 1 BayNatSchG) und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten. Das Reiten zählt zum Betreten.

Das Reiten muss aber natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.

Im Wald darf nur auf Straßen, öffentlichen Wegen und geeigneten Privatwegen geritten werden. Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muss die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.

Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt u.a. vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.

Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten generell nicht zulässig.

Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege. Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist. In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen oder durch Schutzgebietsverordnungen (z.B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, erfährt man beim örtlich zuständigen Landratsamt.

In einzelnen Kreisen besteht eine Kennzeichnungspflicht.


Berlin (Stand: Februar 2018) § 16 LWaldG Berlin

Feldflur: Das Reiten ist nur auf entsprechend gekennzeichneten Wegen und Grundflächen erlaubt, sofern der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte dies nicht besonders erlaubt.

Wer die Waldreitwege nutzen will, erwirbt vorher bei einem der Berliner Forstämter eine Reiterlaubnismarke. Die Marke ist während der Waldausritte gut sichtbar am Zaumzeug zu befestigen.

Für das Fahren gelten in der Feldflur und im Wald die gleichen Regeln wie für die Reiter.

Reiterlaubnisse gibt es mit einer Gültigkeit von
- einem Jahr (jeweils von April bis März) für 70,00 Euro
- einem Monat für 20,00 Euro.

Ergänzend gilt für Gespanne Folgendes:

Nutzungsentgelt für gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 1.100 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für die nicht gewerbliche Nutzung der Reitwege im Wald 110 EUR/Jahr
Nutzungsentgelt für einen Tag (gewerblich und nicht gewerblich) 25 EUR

Mehr unter www.stadtentwicklung.berlin.de/forsten/reiten/index.shtml


Brandenburg (Stand: Januar 2018) §§ 22 BgNatSchAG, 15 LWaldG

In der freien Landschaft darf man auf privaten Wegen, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr reiten oder kutschfahren.

Im Wald sind Reiten und Gespannfahren nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können.

Im Übrigen können spezielle Reitwege ausgezeichnet sein.

In Schutzgebieten (insbes. Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate „Schorfheide-Chorin“ und „Spreewald“) können sich aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen abweichende Regeln ergeben.


Bremen (Stand: Januar 2018) § 34 des BremNatschG

Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist auf Straßen, Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben, gestattet. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in der Flur nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Reiten auf Feldern (dazu zählen insbesondere Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baum-, Grün- und Parkanlagen, Deiche, Heide, Moor- und Ödflächen, daran angrenzende Wege, Dämme und Plätze) ist unzulässig. Einschlägiger Verbotstatbestand ist § 4 Nr. 3 Bremisches Feldordnungsgesetz.


Hamburg (Stand: Januar 2018) (§ 9 HambLWaldG)

Feldflur: Hier ist das Reiten abseits der öffentlichen Wege nur auf besonders bestimmten Wegen oder sonstigen Flächen erlaubt, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Befugnis vorliegt.

Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. Man darf daher nur auf den Waldwegen reiten, die durch entsprechende Schilder ausgewiesen sind. Davon gibt es besonders viele im Revier Klövensteen, in den Harburger Bergen, in den Walddörfern und in Bergedorf.

In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

Das Fahren ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Mit der Änderung des Naturschutz- und des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 sind für alle Reitpferde in Hamburg einheitliche Kennzeichen vorgeschrieben worden, wenn mit ihnen in Feld und Wald geritten wird. Es muss in den meisten Gebieten ein gültiges Kennzeichen beidseitig angebracht und gut sichtbar geführt wird.


Hessen (Stand: Januar 2018) § 15 HWaldG

Auf befestigten oder naturfesten Wegen und Straßen ist Reiten auf eigene Gefahr zu Erholungszwecken (also nicht gewerblich) erlaubt, sofern keine Gefahr im Begegnungsverkehr droht. Fahren ist auf Waldwegen mit mindestens 2 m Breite gestattet. Rückegassen dürfen für Reiten oder Fahren nicht genutzt werden.


Mecklenburg-Vorpommern (Stand: Januar 2018) §§ 25 LNatSchG M-V, 28 LWaldG

Feldflur: Reiten ist auf allen Straßen und Wegen erlaubt. Einzige Voraussetzung ist, dass diese „trittfest“ i. S. d. Gesetzes oder als Reitwege ausgewiesen sind und nicht über ein eingefriedetes Grundstück führen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Wegen gestattet. Der Waldeigentümer haftet für den Zustand der Wege. Landkreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet Reitwege auszuweisen.

Fahren: Es gelten keine Sonderbestimmungen.

Bemerkungen: Gebühren- und Kennzeichnungspflicht bestehen nicht.

Insbesondere zu empfehlen ist hier der neue Wanderreit- und kutschweg vom Brandenburgischen Haupt- und Landesgestüt Neustadt (Dosse) zum Mecklenburgischen Landgestüt Redefin.

Mehr unter www.auf-nach-mv.de/reiten (Reitwegekarte)


Niedersachsen (Stand: Januar 2018) (§ 26 NWaldLG)

In Niedersachsen ist das Reiten auf Fahrwegen und gekennzeichneten Reitwegen erlaubt. Eine Pflicht zur Kennzeichnung der Reitpferde gibt es in Niedersachsen nur regional.

Unter Fahrwegen werden befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege gefasst, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig passiert werden können. Verboten ist das Reiten jedoch auf Fahrwegen, die als Radwege gekennzeichnet sind.

Das Befahren privater Wege in der freien Landschaft bedarf dagegen der Zustimmung des Grundeigentümers.


Nordrhein-Westfalen (Stand: Januar 2018) § 58 LNatSchG NRW

Ab dem 01.01.2018 wird nach § 58 (2) des novellierten Gesetzes das Reiten im Wald auf allen öffentlichen Wegen, auf privaten Straßen und Fahrwegen (befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege – auch wenn sie als Wanderwege gekennzeichnet sind) sowie auf den nach den Vorschriften der StVO mit dem Schild VZ 231 Reitweg (weißer Reiter auf blauem Grund) gekennzeichneten Reitwegen gestattet. Das Führen von Pferden ist auf allen Wegen gestattet.

In Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf allen privaten Wegen im Wald zulassen. In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege beschränken. Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen oder erheblicher Schäden besteht, können für bestimmte Wege Reitverbote festgelegt werden. Diese Wege sind nach den Vorschriften der StVO (VZ 258: Verbot für Reiter – schwarzer Reiter auf weißem Grund im roten Kreis) oder mit einem landesspezifischen Schild (weiße Hand auf grünem Grund, ggf. nebst Inschrift) zu kennzeichnen.

Für das Fahren auf Wegen und Straßen gelten die o.g. Vorschriften sinngemäß.


Rheinland-Pfalz (Stand: März 2018) (§§ 22 LWaldG, 26 LNatSchG)

In der Feldflur ist sowohl das Reiten als auch das Kutschfahren gestattet, allerdings nur auf geeigneten Wegen. Die Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundeigentümer bestehen. Das heißt, sie können das Reiten und Fahren in ihrem Zuständigkeitsbereich auf entsprechend gekennzeichnete Wege beschränken.

Im Wald existieren für das Reiten und Kutschfahren unterschiedliche Regelungen. Das Reiten ist grundsätzlich auf allen Straßen und Waldwegen gestattet. Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten gestatten, sofern dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Im Unterschied zu Fußgängern dürfen Reiter den Wald aber nicht außerhalb der Wege betreten, sofern keine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.

Waldwege sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher auch nicht von Reitern benutzt werden. Nach einer Verwaltungsvorschrift wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine Mindestbreite von zwei Metern verlangt.

Bei der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es zwei Einschränkungen:

1. Das Reiten auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist nicht gestattet. Als mögliches Beispiel für eine solche besondere Zeckbestimmung kommt etwa die Zulassung einer Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht. Gekennzeichnete Wander- und Radwege fallen dagegen nicht unter diese Definition.

2. Wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind, kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren.

Restriktiver als für Reiter ist das Landeswaldgesetz für Kutschfahrer: Sie dürfen den Wald nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Waldbesitzers betreten.


Saarland (Stand: Januar 2018) § 25 LWaldG

Das Reiten ist auf allen Straßen und Wegen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung erlaubt. Unter Wegen werden nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege verstanden. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

Fahren: Nur im Wald bestehen Einschränkungen. Dort bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Waldbesitzers. Ausnahmen bestehen dann, wenn Wege besonders fürs Fahren bestimmt sind.

Es besteht keine Kennzeichnungspflicht. Gebühren und Abgaben werden nicht erhoben.


Sachsen (Stand: Januar 2018) § 12 SächsWaldG

Das Reiten/Fahren in Wald und Feld ist nur auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung erfolgt durch das Forstamt nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und Betroffenen (zum Beispiel Reiterhöfe, Gemeinden oder Jäger). Mittlerweile gibt es ca. 5000 km Reitwege in Sachsen.

Wann sind Waldwege zum Reiten geeignet?
1. Ihre Lage und Beschaffenheit lassen keine erheblichen Beschädigungen erwarten.
2. Die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes werden nicht wesentlich beeinträchtigt.
3. Für Reiter und Pferd sind keine Gefahren zu erwarten.

Das Fahren mit Fuhrwerken oder Kutschen ist nicht Teil des Betretensrechtes. Es bedarf, unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Im Privat- und Körperschaftswald bedarf es somit der Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers und im Staatswald der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde (Forstamt).


Sachsen-Anhalt (Stand: Januar 2018) § 25 LWaldG

Reiten und Fahren ist hiernach auf allen Privatwegen und deren Rändern erlaubt, soweit die Wege ihrer Breite und Oberflächenbeschaffenheit nach geeignet sind und keine Störung anderer oder nachhaltige Schäden zu befürchten sind. Außerhalb von Privatwegen und deren Rändern ist das Reiten und Fahren nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten erlaubt. Radfahrer haben Vorrang vor Reitern.

Auf besonders ausgewiesenen Reitwegen haben die Interessen der Reiter Vorrang von denen von Fußgängern oder Radfahrern.


Schleswig-Holstein (Stand: Januar 2018) §§ 18 LWaldG, 30 LNatSchG

Feldflur: Reiten ist auf privaten Wegen erlaubt, wenn sie „trittfest“ genug oder als Reitwege gekennzeichnet sind. „Trittfest“ ist gesetzlich nicht näher definiert und bleibt daher der Einschätzung des Einzelfalles überlassen.

Wald: Reiten ist nur auf besonders gekennzeichneten Waldwegen, öffentlichen Straßen, mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbaren Decken befestigten privaten Straßen, sowie – mit Zustimmung des Eigentümers – auf Fahrwegen auf eigene Gefahr gestattet, sofern einzelne gemeinden nicht mehr zulassen.

Fahren: Private Wegen und Straße dürfen sowohl in der Feldflur als auch im Wald nur mit der Erlaubnis des Nutzungsberechtigten befahren werden. Reitwege dürfen nicht befahren werden.

An Stränden mit regem Badebetrieb ist das Reiten verboten, sofern die Gemeinde nicht anderes bestimmt.


Thüringen (Stand: Januar 2018) § 6 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz, 1. DVO, § 34 ThürNatG

Feldflur: Reiten und Fahren ist grundsätzlich auf Straßen und privaten Wegen und ungenutzten Flächen erlaubt, wenn es nicht ausdrücklich verboten ist.

Wald: Hier ist das Reiten nur auf besonders gekennzeichneten Wegen und Straßen gestattet.

Das Fahren mit Kutschen ist auf befestigten Wegen und Straßen, die als Reitwege gekennzeichnet sind, zugelassen.

Bemerkungen: Es besteht eine Kennzeichnungspflicht der Pferde im Wald.


Abschließend noch zehn Regeln für das Reiten im Wald 1. Verschaffe Dir und dem Pferd genügend Training und Bewegung, Geländeritte stellen besondere Ansprüche an Pferd und Reiter.

2. Sorge für hinreichend Versicherungsschutz für Reiter und Pferd. Verzichte nie auf die feste Sturzkappe und Reitstiefel.

3. Kontrolliere vor jedem Ausritt den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug. Auch Du und Dein Pferd müssen verkehrssicher sein.

4. Vereinbare Ausritte ins Gelände immer in der Gruppe. Es macht mehr Spaß und ist sicherer.

5. Reite nur auf ausgewiesenen Reitwegen, niemals quer durch den Wald. Informiere Deinen Reitstall über den beabsichtigten Weg und die Dauer des Ausritts. Wenn möglich, nimm für den Notfall ein Handy mit.

6. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen könnten. Vorsicht bei Frost und Schneelage!

7. Begegne anderen Waldbesuchern und Fahrzeugen immer nur im Schritt, passe das Tempo dem Gelände an.

8. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz.

9. Sei freundlich und hilfsbereit zu allen, die Dir draußen begegnen, sei Deinem Pferd ein guter Kamerad. 10. Dein gutes Vorbild hilft anderen Reitern und prägt das Bild der Reiterei.



Mehr dazu

Nordrhein-Westfalen: Ausreiten mit Hund bleibt erlaubt/ liberaleres Reitrecht ab 2018





RA Frank Richter, www.richterrecht.com


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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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