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Künstliche Besamung:
Bei der künstlichen Besamung, d.h. entweder
bei der Frischspermabesamung oder Gefrierspermabesamung,
kommt es zu einem Kaufvertrag
zwischen Hengsthalter und Stutenhalter. In
diesem Fall gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften
in Bezug auf die Qualität
des Spermas. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen
führen, insbesondere wenn der Hengst
einen genetischen Defekt vererbt. Zu den bekannten
Erbschäden zählen insbesondere Ataxie,
Anomalien des Auges, Anomalien des Gesichtsschädels
und Überbiss sowie Anomalien
der Gliedmaßen, insbesondere Patella-Luxation,
ferner Anomalien der äußerlichen Geschlechtsorgane.
In so einem Fall haftet der Hengsthalter
verschuldensunabhängig. Auf eine positive
Kenntnis seinerseits kommt es nicht an.
Lebendfohlengarantie:
Häufi g wird seitens des Hengsthalters eine sogenannte
Lebendfohlengarantie gewährt. Die
juristische Interpretation einer solchen ist nicht
unproblematisch. Auf den ersten Blick gibt der
Hengsthalter zu verstehen, dass er dafür garantiert,
dass ein lebendes Fohlen zur Welt kommt.
Der Teufel liegt jedoch, wie so oft, im Detail.
Wenn nichts weiter konkretisiert wurde, muss
durch Auslegung ermittelt werden, was eigentlich
gemeint war. Handelt es sich um ein lebensfähiges
Fohlen, wenn es innerhalb der ersten 24
Stunden verstirbt, oder überhaupt nicht lebensfähig
war, oder aber erst nach 14 Tagen trotz
tierärztlicher Versorgung verstirbt? Hier gibt es
eine Vielzahl an Defi nitionsmöglichkeiten.
Eine weitere zu klärende Frage ist die, welche
Rechtsfolgen die Lebendfohlengarantie umfasst:
Ist das z.B. die Möglichkeit der Nachbedeckung,
der Einsatz von Gefriersperma, oder gibt es
Schadenersatz? Was passiert, wenn der Hengst
nicht mehr zur Verfügung steht, nachdem eine
Lebendfohlengarantie eingetreten ist?
Über welchen Zeitraum schuldet der Hengsthalter
die Nachbedeckung? Eine Vielzahl von Fragen,
die viele Probleme hervorrufen können.
Aus diesem Grunde empfi ehlt es sich, die Lebendfohlengarantie
genau zu defi nieren, das
heißt: Je mehr diesbezüglich vertraglich festgelegt
wurde, um so größer ist die Rechtssicherheit
zwischen den Vertragsparteien und gibt im
Nachhinein weniger Anlass zum Streit.
Quelle:
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs für westernreiter (EWU)
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