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Von Susanne Güldenpfennig-Hinrichs, Rechtsanwältin und Notarin, Hameln

Zur juristischen Einordnung muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um einen Natursprung handelt oder ob künstliche Besamung vereinbart wurde. Wenn der Hengst im Natursprung deckt, so gestalten sich die Rechtsbeziehungen zwischen Hengsthalter und Stutenhalter nach dem Werkvertrag gem. § 631 BGB. In diesem Fall schuldet der Hengsthalter als Erfolg einen vollzogenen Deckakt. Hingegen schuldet er nicht den Erfolg, dass die Eizelle auch befruchtet wird oder dass die Stute ein lebendes Fohlen gebärt. Auch in diesem Fall ist der Stutenhalter grundsätzlich verpfl ichtet, die Decktaxe zu zahlen.

Es ist üblich, dass der Hengsthalter einen Zeitraum festlegt, in welchem die Bedeckungen stattfi nden und dass in diesem Zeitraum die Stuten, sofern sie beim ersten Deckakt nicht aufgenommen haben, kostenlos nachgedeckt werden. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte dies vertraglich festgelegt werden, denn das Gesetz sieht keine kostenlose Nachbedeckung vor, wenn ein Deckakt bereits vollzogen wurde.



 

Künstliche Besamung:

Bei der künstlichen Besamung, d.h. entweder bei der Frischspermabesamung oder Gefrierspermabesamung, kommt es zu einem Kaufvertrag zwischen Hengsthalter und Stutenhalter. In diesem Fall gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften in Bezug auf die Qualität des Spermas. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn der Hengst einen genetischen Defekt vererbt. Zu den bekannten Erbschäden zählen insbesondere Ataxie, Anomalien des Auges, Anomalien des Gesichtsschädels und Überbiss sowie Anomalien der Gliedmaßen, insbesondere Patella-Luxation, ferner Anomalien der äußerlichen Geschlechtsorgane. In so einem Fall haftet der Hengsthalter verschuldensunabhängig. Auf eine positive Kenntnis seinerseits kommt es nicht an.

Lebendfohlengarantie:

Häufi g wird seitens des Hengsthalters eine sogenannte Lebendfohlengarantie gewährt. Die juristische Interpretation einer solchen ist nicht unproblematisch. Auf den ersten Blick gibt der Hengsthalter zu verstehen, dass er dafür garantiert, dass ein lebendes Fohlen zur Welt kommt. Der Teufel liegt jedoch, wie so oft, im Detail. Wenn nichts weiter konkretisiert wurde, muss durch Auslegung ermittelt werden, was eigentlich gemeint war. Handelt es sich um ein lebensfähiges Fohlen, wenn es innerhalb der ersten 24 Stunden verstirbt, oder überhaupt nicht lebensfähig war, oder aber erst nach 14 Tagen trotz tierärztlicher Versorgung verstirbt? Hier gibt es eine Vielzahl an Defi nitionsmöglichkeiten.

Eine weitere zu klärende Frage ist die, welche Rechtsfolgen die Lebendfohlengarantie umfasst: Ist das z.B. die Möglichkeit der Nachbedeckung, der Einsatz von Gefriersperma, oder gibt es Schadenersatz? Was passiert, wenn der Hengst nicht mehr zur Verfügung steht, nachdem eine Lebendfohlengarantie eingetreten ist? Über welchen Zeitraum schuldet der Hengsthalter die Nachbedeckung? Eine Vielzahl von Fragen, die viele Probleme hervorrufen können.

Aus diesem Grunde empfi ehlt es sich, die Lebendfohlengarantie genau zu defi nieren, das heißt: Je mehr diesbezüglich vertraglich festgelegt wurde, um so größer ist die Rechtssicherheit zwischen den Vertragsparteien und gibt im Nachhinein weniger Anlass zum Streit.

Quelle:
Susanne Güldenpfennig-Hinrichs für westernreiter (EWU)


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