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Bisher galt für Reiskeimöl
eine Karenzzeit von 48 Stunden. Ab Januar 2019 werden Reiskeimöl
und das darin enthaltene Gamma-Oryzanol aus den Verbotslisten
der ADMR gestrichen. Die Gabe von Reiskeimöl wird als ADMR-konform
eingestuft. Reiskeimöl wird oftmals eine anabole Wirkung zugesprochen
und für den Muskelaufbau des Pferdes angepriesen. Allerdings konnte
bisher keine wissenschaftliche Untersuchung diese Wirkung bestätigen.
Das Zufüttern von Reiskeimöl stellt auf Grund des Fettsäuren-
und Vitaminprofils vielmehr eine Komponente in der Ernährung des
Pferdes dar.
Auch für Methylsulfonylmethan
(MSM) wurde bisher eine Karenzzeit von 48 Stunden veranschlagt.
MSM ist oftmals in Ergänzungsfuttermitteln enthalten, die den
Gelenkstoffwechsel unterstützen sollen. Da MSM eine für das Pferd
verwertbare Schwefelverbindung darstellt, wird MSM aus den Verbotslisten
entfernt und ab dem Jahreswechsel als ADMR-konform eingestuft
werden.
Bei Milbenbefall des Pferdes verordnet der Tierarzt üblicherweise
ein Präparat zur äußerlichen Anwendung, welches den Wirkstoff
Phoxim enthält. Bisher gilt für den Wirkstoff Phoxim eine
Karenzzeit von acht Tagen. Analog zu Wurmkuren, die bereits als
Ausnahme angewendet werden dürfen, wird der Wirkstoff Phoxim zur
Bekämpfung äußerer Parasiten ebenfalls ab 2019 als Ausnahme in
den ADMR festgelegt. Damit ist der Wirkstoff ADMR-konform. Weiterhin
gilt selbstverständlich die allgemeine Teilnahmebeschränkung der
LPO, dass Pferde, die akute Veränderungen der Haut aufweisen,
nicht zu Pferdeleistungsschauen zugelassen sind.
Präparate, die den Wirkstoff Cyclosporin A enthalten, werden
am Auge in Form von Implantaten oder Salben zur Vorbeugung eines
erneuten Krankheitsschubes bei Pferden mit periodischer Augenentzündung
eingesetzt. Bisher stellte der Einsatz von Cyclosporin A einen
ADMR-Konflikt dar, ab 2019 wird der beschriebene Einsatz von Cyclosporin
A ebenfalls als Ausnahme von den ADMR eingestuft werden. Mit dieser
Änderung erfolgt zudem eine Angleichung an das internationale
Reglement.
Das Spurenelement Kobalt ist Bestandteil von Vitamin B12
und ist für das Pferd lebensnotwendig. Pferde sind in der Regel
ausreichend mit Kobalt versorgt, so dass eine ergänzende Gabe
nicht notwendig ist. Die Gabe von reinen Kobaltsalzen birgt eine
hohe Missbrauchsgefahr und ist zudem giftig für Pferde. Kobaltsalze
können zur Steigerung der Sauerstoffaufnahmekapazität eingesetzt
werden. Daher wird Kobalt ab 2019 als Dopingsubstanz gemäß Liste
Anhang I definiert. Im Rahmen der Dopinganalytik kann das Verhältnis
zwischen Kobaltsalzen und Vitamin B12 Aufschluss darüber geben,
ob reine Kobaltsalze missbräuchlich verabreicht wurden. Zudem
gelten Grenzwerte für Kobalt im Urin und im Blutplasma.
Pferde, die am Equinen Cushing Syndrom erkrankt sind, benötigen
eine dauerhafte Therapie mit einem Medikament, das den Wirkstoff
Pergolid enthält. Da Pergolid in den Hormonhaushalt des
Pferdes eingreift, ist Pergolid als Dopingsubstanz gemäß Liste
Anhang I der ADMR einzuordnen und auch zukünftig für Pferde, die
auf Turnieren starten, nicht erlaubt.
Ein weiterer Wirkstoff, der bisher nicht explizit in den Verbotslisten
der ADMR erfasst war, aber weiterhin im Wettkampf verboten sein
wird, heißt Clodronsäure. Da diese Substanz langwirksam
Einfluss auf den Knochenstoffwechsel des Pferdes nimmt, ist Clodronsäure
als verbotene Medikation in die Liste Anhang II der ADMR einzuordnen.
Eine Karenzzeit ist auf Grund fehlender Daten vorerst noch nicht
bekannt.
Bisher war der Einsatz von Polyacrylamidhydrogelen (PAAG) nicht
explizit in den ADMR geregelt. PAAG werden von Tierärzten zur
Behandlung von Gelenksarthrosen eingesetzt, dies vorrangig, wenn
durch übliche Therapien nicht die gewünschte Besserung erzielt
werden konnte. Es handelt sich dabei um eine Kunststoffverbindung,
die in das Gelenk appliziert wird. Ab Januar 2019 wird der Einsatz
von PAAG in der Liste Anhang II geführt.
Baldrian und
dem darin enthaltenem Wirkstoff Valerensäure werden beruhigende
Effekte zugeschrieben. Sowohl Baldrian, wie auch der darin enthaltene
Wirkstoff Valerensäure, werden der Liste Anhang I der ADMR zugeordnet.
Nach der Gabe von Baldrian wird eine Karenzzeit von mind. 48 Stunden
empfohlen.
Die leitende Veterinärin der FN, Dr. Henrike Lagershausen, empfiehlt:
„Es ist für jedes Turnierpferd sinnvoll, ein Behandlungsbuch zu
führen. Alle Behandlungen des Tierarztes können hier eingetragen
werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob verwendete Substanzen
ADMR-konform sind oder nicht. Auch Ergänzungsfutter- und Pflegemittel
sollten eingetragen werden, um den Überblick zu behalten.“ FN-Behandlungsbücher
können über den FN-Shop unter www.pferd-aktuell.de/shop/index.php/cat/c114_Fairer-Sport.html#20202
bestellt werden.
Weitere Informationen zum Thema Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln
(ADMR) sind in der Rubrik Fairer
Sport zu finden.
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