Während die Rechtmäßigkeit der vergangenen außerordentlichen DQHA-Jahreshauptversammlung
im Jahr 2013 noch zur Klärung beim Amtsgericht Aschaffenburg liegt (Termin Amtsgericht 30. April, mehr dazu hier), birgt die nächste Jahreshauptversammlung am 12. April in Großwallstadt (mehr dazu hier) weiteres Ungemach:
DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing, die De-facto-Zuchtleiterin Bärbel Klein sowie die offizielle Zuchtleiterin Romy Althaus beantragen auf Seite 8 der umfangreichen Änderung der Zuchtbuchordnung (mehr dazu hier) die "Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs" über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus auf Europa, konkret
auf "das Gebiet der Länder Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Österreich, Schweiz, Slowenien,
Kroatien, Ungarn, Italien, Frankreich, Luxemburg, Lichtenstein, Belgien, Niederlande und Dänemark".
Begründet wird das von dem Zuchtgremium mit einer "besseren Betreuung" von importierten Pferden und einer "Verbesserung des Services gegenüber Mitgliedern", konkret dürfte das aber bedeuten, in Zukunft neben der Ausstellung von
Zuchtbescheinigungen und Equidenpässen auch Leistungsprüfungen und Eintragungen
in die Herdbücher in den o.g. Ländern anbieten zu können, die bislang von ihren
nationalen Verbänden tierzuchtrechtlich betreut werden.
26. März: Quo vadis DQHA? Offizielle Information des DQHA-Vorstandes ist inhaltlich und sachlich falsch
Es gärt offensichtlich nicht nur hinter den Kulissen der DQHA: Die geplante Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der DQHA stößt nicht nur auf deutliche Kritik bei den europäischen Quarter Horse-Zuchtverbänden, sondern auch in den eigenen Reihen. Es hätten sich "vermehrt Mitglieder an den Vorstand gewandt", die "irritiert" nach den Beweggründen fragten. Die vom DQHA-Vorstand gestern veröffentlichte Information hätte also die Möglichkeit gehabt, die Gemüter zu beruhigen, in Wirklichkeit enthält sie aber brisanten Zündstoff, da sie inhaltlich und sachlich schlichtweg falsch ist.
Die offizielle Begründung für die geplante Ausweitung des Tätigkeitsbereichs der DQHA auf Länder wie Österreich, Italien oder die Schweiz lautet, daß es derzeit nicht möglich sei, "für das Pferd eines ausländischen Mitgliedes, dessen Pferd aber in Deutschland geboren wurde, einen Equidenpass auszustellen, weil der Eigentümer des Pferdes nicht im Tätigkeitsbereich wohnt."
Der Pferdebesitzer befinde sich dann "in einer Zwickmühle", denn auch sein Heimatland dürfe keinen Equidenpass ausstellen, da das Pferd in Deutschland geboren wurde (siehe hier).
Diese offizielle Information des DQHA-Vorstandes ist schlichtweg nicht richtig.
Für in Deutschland geborene Pferde in ausländischem Eigentum beantragt der Tierhalter (z.B. Stallbetreiber) Transponder und Equidenpass
§44a der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV), der die Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Transponder (Mikrochip) und Equidenpaß regelt,
verpflichtet den Tierhalter zur Beantragung des Equidenpasses, nicht zwingend den Besitzer oder den Eigentümer (mehr dazu hier).
Der Tierhalter muss das Dokument bei der Pass ausstellenden Stelle beantragen und dabei u.a. Angaben zum Besitzer bzw. Eigentümer machen, auch wenn das in der Praxis oft ein und die selbe Person ist (mehr dazu hier).
Dem wird die DQHA bereits im Antrag zum Equidenpaß gerecht (siehe hier).
Daher hat sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit den für das Veterinärwesen zuständigen Obersten Landesbehörden darauf verständigt, daß man dem "Tierhalterprinzip" folgt, sprich:
Die Kennzeichnungs- und Meldepflicht obliegt dem Tierhalter, der dabei nicht zwingend Besitzer oder Eigentümer des Pferdes sein muss (mehr dazu hier).
Ganz konkret: Für den von der DQHA als Begründung herangezogenen Fall existiert bereits längst eine Lösung, die eine Ausweitung des Tätigkeitsbereichs nicht notwendig macht. Denn wird ein "Pferd eines ausländischen Mitgliedes (..)
in Deutschland geboren", beantragt der - ergo in Deutschland lebende - Tierhalter (Stallbesitzer etc.) den Equidenpass bei der DQHA. Keine Zwickmühle für den Pferdebesitzer und Pferdeeigentümer!
"Selbstbeschränkung" gilt immer nur auf Zeit
Ob fahrlässig oder vorsätzlich - die vom DQHA-Vorstand geplante Ausdehnung auf Europa stößt verständlicherweise auf keine Gegenliebe bei den europäischen Kollegen, die sich von dem DQHA-Vorstoß in eine bis dato noch nie dagewesene, klare
Konkurrenz der Zuchtorganisationen untereinander gebracht sehen, zumal sie nicht vom DQHA-Vorstand darüber informiert wurden.
Die daraufhin gestern von der DQHA in Erwägung gezogene "Selbstbeschränkung" dient keinesfalls zur Beruhigung, denn sie endet abrupt, sobald ein ausländisches Mitglied eine Zuchtschau, Zuchtpferdeeintragung, Körung etc. im Ausland einfordert.
Dann verpflichtet die grenzüberschreitende Tätigkeit die DQHA nämlich dazu, dieser Aufforderung nachzukommen und zudem "alle Personen, die sich in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich befinden und eintragungsfähige Tiere halten sowie zur Mitarbeit im Zuchtverband bereit sind, aufzunehmen" (mehr dazu hier).
Räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereiches ist mit hohem finanziellen Aufwand verbunden - und nur schwer umkehrbar
Wird dem Antrag des DQHA-Vorstandes stattgegeben, steht dem Verband ein hoher finanzieller und logistischer Aufwand bevor,
da er in allen Ländern auf Anfrage dieselben Leistungen wie in Deutschland anbieten und selbständig organisieren muss: Zuchtschauen, Fohleneintragungen, Körungen etc. müssen angeboten werden, da es den Mitgliedern in den Ländern nicht zugemutet werden kann, unverhältnismäßig hohe Strecken nach Deutschland dafür zu fahren.
Zudem müssen die jeweiligen, zusätzlichen Auflagen eines jeden Landes genau beachtet werden: Die DQHA muss darlegen können, daß sie ihr Zuchtprogramm, insbesondere die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung,
auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen kann und sicherstellen, daß Vorgaben für Transponder, Fohlenregistrierung, Stallbücher, Datenregistrierung, Deckliste, Abfohlmeldungen, Berichte an die zuständigen Behörden usw. organisiert und eingehalten werden.
Wird dem Antrag des DQHA-Vrostandes seitens der Mitglieder stattgeben und die räumliche Ausweitung wird rechtskräftig, ist sie zudem nur schwer wieder umkehrbar. Selbst wenn man heute in Aschaffenburg nur von Einzelfällen ausgehen mag, kann diese Situation in drei bis fünf Jahren schon ganz anders aussehen, eine am 12. April beschlossene Satzungsänderung sich also schnell als die "Büchse der Pandora" herausstellen.
Ist der DQHA-Vorstand sich dieser Konsequenzen bewusst und kann er seinen Mitgliedern den damit verbundenen finanziellen und personellen Aufwand beziffern?
Wie geht es nun weiter?
Vor diesem Hintergrund gibt es nun drei mögliche Szenarien, wie es weitergehen kann.
Option 1: Der DQHA-Vorstand nimmt den fraglichen Satzungsänderungsantrag von der Tagesordnung.
Die beste Lösung, um einen Konsens auf europäischer Ebene zu erreichen und den eigenen Mitgliedern die notwendige Zeit zu geben, sich über den mit einer möglichen Ausweitung verbundenen finanziellen und logistischen Aufwand eine Meinung bilden zu können - zumal sie tierzuchtrechtlich nicht notwendig ist.
Option 2: Der Antrag bleibt auf der Tagesordnung und die Mitglieder lehnen diesen ab
Nach derzeitiger Sachlage gibt es keinen sachlich und rechtlich fundierten Grund, den Tätigkeitsbereich der DQHA auf bestimmte europäische Länder auszuweiten. Folgen die Mitglieder dieser Auffassung und lehnen den Antrag ab, wäre das ein deutliches Zeichen nicht nur für die Zuchtleitung, sondern für den gesamten Vorstand, der diesen Antrag auf die Tagesordnung gebracht hat.
Option 3: Der Antrag bleibt auf der Tagesordnung und die Mitglieder stimmen diesem zu
Folgen die Mitglieder dem Willes des Vorstandes und damit einer Erweiterung der DQHA auf die meisten EU-Länder, ist das nicht nur ein klares Signal an die anderen europäischen Quarter Horse-Verbände,
sondern auch ein klares Votum dafür, in Zukunft ein hohes Maß finanzieller Mittel in andere Länder einzusetzen, die bereits von ihren nationalen Verbänden zuchtverbandsseitig versorgt werden.
Was steckt wirklich hinter der räumlichen Ausdehnung?
Die europäischen Kollegen rätseln derweil, wieso sich der DQHA-Vorstand von seinen Mitgliedern eine Lösung sogar in die Satzung genehmigen lassen will, für die es kein Problem gibt.
Dabei stößt ihnen nicht nur auf, daß sie - trotz mehrfacher Gelegenheiten wie AQHA Summit oder FEQHA Meeting - weder über das Ansinnen informiert wurden noch eine gemeinsame Abstimmung überhaupt angedacht war.
Mit einer räumliche Ausweitung auf Europa erweiterte die DQHA vor allem die Auswahlmöglichkeiten für die Eintragung von Quarter Horses und setze eine Konkurrenz der Verbände untereinander in Gang, bei dem die Gewinner überhaupt noch nicht feststehen, wird befürchtet.
Bereits durch die von der DQHA nicht notwendige, aber selbst initiierte Bestimmung als Ursprungszuchtbuch für Quarter Horses in Europa fühlten sich die anderen europäischen Quarter Horse-Zuchtverbände als Filialzuchtbücher in die Juniorpartner-Rolle gedrängt, sie müssen nun
jede Vorgabe aus Aschaffenburg übernehmen, ungefragt und unabgestimmt.
Denn nur noch in Aschaffenburg werden die Grundsätze für die Quarter Horse-Zucht geprägt, und diese zudem von weniger als einer Handvoll von Personen, da die Mehrheit des fachlich zuständigen Zuchtauschusses zurückgetreten ist.
Eine in den Vorjahren denkbare gemeinsame, europaweite Lösung, das Ursprungszuchtbuch von mehreren Zuchtverbänden gleichzeitig oder von einer internationalen Organisation (FEQHA) führen zu lassen, scheiterte immer wieder an den Deutschen.
So kann also die geplante, rechtlich nicht notwendige Erweiterung des DQHA-Tätigkeitsbereich auf Europa durchaus als hegemonialer Akt bewertet werden.
Ob das nun dem Willen aller DQHA-Mitglieder entspricht oder nur dem des zehnköpfigen Gremiums (Hubertus Lüring, Uwe Stedronsky, Bernhard Flesch, Reinhard Rekers, Ullrich Vey, Michaela Kayser, Klaus Wichtmann, Markus Rensing, Romy Althaus, Dr. Bärbel Klein), wird wohlmöglich die Abstimmung am 12. April in Großwallstadt zeigen.
Erläuterungen zu „Halter“, „Besitzer“ sowie „Eigentümer“ (siehe hier)
„Halter“: Jede natürliche oder juristische Person, die Besitzer oder Eigentümer eines Equiden ist bzw.
für dessen Haltung zuständig ist und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich ob befristet oder unbefristet
(Transport, Markt, Turnier etc.)
„Besitzer“: Derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Einhufer hat;
er kann, muss aber nicht identisch mit dem Eigentümer sein
„Eigentümer“: Eigentum ist im Sinne des Rechts das umfassende Recht an einer Sache / an einem Tier;
der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen,
soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen (§ 903 BGB)
13. März: Fehlende Abstimmung verursacht Unmut bei den europäischen Zuchtverbänden
Diesem Vorhaben der Zuchtobleute, dem die DQHA-Mitglieder auf der kommenden Jahreshauptversammlung zustimmen sollen, führt
bei den europäischen Quarter Horse-Verbänden zu massiven Irritationen, da sie weder über die Pläne der DQHA informiert worden waren noch für dieses Vorgehen irgendeine Notwendigkeit besteht.
Andere nationale AQHA-Affiliates erfüllen diese tierzuchtrechtlichen Aufgaben in ihren Ländern bereits mit teils erheblichen Aufwand, so nahm die Austrian Quarter Horse Association (AQHA) die Auflage in Kauf, in jedem ihrer Bundesländer eine Geschäftsstelle nachzuweisen, um bundesweit ihre Mitglieder betreuen zu können und Equidenpässe ausstellen zu dürfen.
Europäische Quarter Horse-Verbände behalten sich rechtliche Schritte vor
Die europäischen Quarter Horse-Verbände gehen in diesem Fall auch nicht von einem kommunikativen Versehen aus: Bereits
das Vorgehen der DQHA im Vorjahr, sich als Urspungszuchtbuch für die Rasse Quarter Horse anerkennen zu lassen, war nicht mit ihnen abgestimmt. Sie hatten eine breitere, europaweite Lösung angestrebt und lehnen den erneuten Alleingang der DQHA strikt ab.
Derzeit prüfen sie die Rechtslage und formulieren eine gemeinsame Resolution gegen dieses Vorhaben.
"Bessere Betreuung importierter Pferde" ist kein Grund
Warum nimmt die DQHA also den Unmut ihrer europäischen Kollegen so bereitwillig in Kauf und prescht unabgestimmt voran? Begründet wird der Expansionskurs mit einer besseren tierzuchtrechtlichen Betreuung importierter Pferde - aber kann das stimmen?
Rechtlich notwendig ist die Änderung nicht, denn es existiert keine ministerielle Anweisung für diese "inhaltlichen Änderung" der Zuchtbuchordnung, auf die die drei Zuchtverantwortlichen drängen.
Und auch die Anzahl derjenigen Pferde, für die nun die Betreuung "verbessert" werden soll, ist ausgesprochen gering: Die AQHA weist 150 importierte Quarter Horses nach Deutschland pro Jahr aus, wovon ein
nicht unwesentlicher Teil aus den USA stammt, die gar nicht von den von der DQHA angestrebten Änderungen profitieren würden.
Und nicht zuletzt besteht ein Zweck des bestehenden EU-Equidenpasses nun eben darin, länderübergreifend anerkannt zu sein - eine Tatsache, die bereits bei den Warmblutverbänden längst angekommen ist in dem "Service" für importierte Pferde, ohne dass diese zwangsläufig ihren Tätigkeitsbereich auf andere EU-Länder erstrecken.
Europäisches Potential: 4.400 Besitzerwechsel und 3.000 Equidenpässe mehr pro Jahr
Durch das EU-Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der räumlichen Anerkennung eines Zuchtverbandes ist es grundsätzlich jedem Zuchtverband möglich, seine Tätigkeit grenzübergreifend anzubieten.
Dabei wird zwischen einem Ursprungs- und einem Filialzuchtbuch unterschieden.
Der Zuchtverband, der das Ursprungszuchtbuch einer Rasse führt, legt dabei u.a. das Zuchtziel fest und definiert die Merkmale der Rasse.
Ein Filialzuchtbuch hingegen übernimmt die Regeln einer bestehenden Ursprungszuchtbuchorganisation und verpflichtet sich, die vorgegebenen Grundsätze genau einzuhalten.
Diese Situation kennt die DQHA bereits in Deutschland, denn neben dem Ursprungszuchtbuch der DQHA existieren etliche andere Zuchtverbände, die als Filialzuchtbuch die Rasse Quarter Horse betreuen dürfen und damit
Quarter Horses im Rahmen der tierzuchtrechtlichen Aspekte eintragen und Equidenpässe ausstellen dürfen (s.u.).
Mit dem Tierzuchtgesetz entsteht also eine EU-weite Internationalisierung der Zucht statt, eine größere Auswahl an Zuchtorganisationen und damit eine durchaus gewollte Konkurrenz unter den Zuchtorganisationen.
Die europäischen Quarter Horse-Affilates glauben, daß die DQHA mit der Ausdehnung ihres Tätigkeitsbereichs auf Europa
nun auf Expansionskurs geht und einen Wettbewerb untereinander einläuten will:
Immerhin werden rd. 3.000 Quarter Horses jährlich neu in Europa eingetragen, doppelt soviel wie in Deutschland alleine, und alle sind potentielle Kunden für eine Zuchtbescheinigung und einen Equidenpaß - und deren Züchter und Besitzer für eine DQHA-Mitgliedschaft.
Hinzu kommen rund 4.500 Besitzwechsel bei Quarter Horses, die in einem Equidenpass erfasst werden müssen, ebenfalls doppelt soviele wie in Deutschland.
Gezieltes Wachstum auf Kosten andere Zuchtverbände?
Wohlmöglich liegen die Gründe für die beabsichtigte Zuchtbuchänderung aber noch tiefer: Nach den Pferdefleischskandalen der letzten Jahre will die EU-Kommission nun den Kampf gegen Betrug mit Lebensmitteln verstärken und denkt dazu an,
die Zahl der Stellen, die Equidenpässe ausgeben dürfen, deutlich zu verringern. Im Rahmen der Viehverkehrsverordnung hat der Equidenpass ähnlich wie die Stammdatenblätter bei Rindern ("Rinderpass") oder Schweinen vor allem den Zweck, einen lückenlosen Nachweis über Herkunft und Medikation der Tiere zu liefern, wenn sie in den Lebensmittelkreislauf eingehen.
Dafür sei aber die Equidenpassvergabe zu anfällig für Manipulationen, da für die Ausgabe "nicht etwa die Veterinärämter, sondern die Pferdezucht- und Reitsportverbände" zuständig seien, berichtete der SPIEGEL (mehr dazu hier).
Ein Aktionsplan der Europäischen Kommission sah bereits für Ende 2013 vor, die Ausstellung von Equidenpässen "kompetenten Behörden in den Mitgliedsländern" zu übertragen - bei dieser Auswahl könnte das Volumen bereits ausgestellter Equidenpässe durchaus eine Rolle spielen (mehr dazu hier).
Die wirtschaftlichen Aspekte sind offensichtlich Grund genug, durchaus Ärger mit den nationalen Quarter Horse-Verbänden in Kauf zu nehmen und erklärt auch, wieso die DQHA bislang ihre europäischen Kollegen nicht über ihr Ansinnen informiert hat, obwohl es dazu Gelegenheit genug gab: Nach dem AQHA Summit im Januar 2014, einem Treffen der Vertreter aller europäischen Quarter Horse-Verbände, wo Markus Rensing als AQHA Director anwesend war, ging erst am Montag die AQHA Convention in New Orleans zu Ende - in gleicher Runde.
Die Reaktionen von DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing auf entsprechende Nachfragen seiner europäischen Kollegen im Rahmen der AQHA Convention brachten keine Klärung, im Gegenteil - er drehte den Spieß einfach um und bezichtigte die europäischen Directors öffentlich und aufgebracht eines "Spiels hintenherum", schließlich wolle er "nur die Rasse Quarter Horse in Europa retten".
Die Frage ist, wer hier vor wem gerettet werden muss.
So wird der Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung erweitert:
Die Aufgaben sind im Inland und im Ausland die Gleichen
Eine anerkannte Züchtervereinigung kann ihren räumlichen Tätigkeitsbereich auch auf das Gebiet anderer EU Mitgliedsstaaten erweitern. Das Vorgehen für Züchtervereinigungen mit Geschäftssitz in Deutschland ist im Deutschen Tierzuchtgesetz §4 festgelegt. Die Züchtervereinigung stellt zunächst einen Antrag an ihre zuständige Aufsichtsbehörde auf „Erweiterung der räumlichen Tätigkeit“ mit Angabe des Landes oder auch der Länder wo sie zusätzlich tätig werden möchte. Ein solcher Antrag wird von der Aufsichtsbehörde dann zunächst an das betreffende Land zugeleitet, innerhalb von zwei Monaten kann das Land antworten. Bestehen keine Bedenken, erfolgt die Anerkennung der Aufsichtsbehörde auf Ausweitung der räumlichen Tätigkeit. Vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit, zum Beispiel der Eintragung von Zuchtstuten, Zuchthengsten, Registrierung von Fohlen und Ausstellung von Papieren muss die Züchtervereinigung dies dann nochmals den zuständigen Behörden in dem betreffenden Ausland anzeigen.
In Österreich zum Beispiel muss die Tätigkeit bei Beginn nochmals jedem einzelnen Bundesland angezeigt werden. Dann kann die Aufnahme von Züchtermitgliedern und Zuchttieren erfolgen. Die Aufgaben der Züchtervereinigung sind im Inland und im Ausland die gleichen, so müssen die Züchtermitglieder und Zuchtpferde auch im Ausland betreut werden. Zusätzlich sind die jeweils zutreffenden nationalen Verordnungen, zum Beispiel zur Transpondervergabe und den Datenregistrierungen, zu beachten. Nicht selten sind zur Eintragung dann Zuchtschauen, Körungen und Fohlenschauen auch im Ausland erforderlich und diese werden auch von den ausländischen Züchtermitgliedern, die ein Recht auf Mitgliedschaft im anerkannten räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung haben (§6 Tierzuchtgesetz) nachgefragt. Letztendlich haben also dann auch die ausländischen Züchtermitglieder die gleichen Rechte auf Serviceleistung, Betreuung und Durchführung des Zuchtprogramms.