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Für den ApHCG e.V. heißt dies nun, dass ab diesem Jahr alle Fohlen mit einem speziell
codierten Transponder zu kennzeichnen sind. Diese werden nur durch unsere Aufsichtsbehörde,
dem Bayerischen Ministerium, zugeteilt. Die Transponder werden derzeit produziert und unser
Kontingent soll Anfang Mai geliefert werden. Das Setzen der Transponder kann auch durch den
eignen Tierarzt erfolgen, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (siehe unten).
Zentrale Datenbank ( HIT )
Die Verordnung sieht nicht nur die Kennzeichnung der Equiden mit einem Transponder vor,
sondern wir sind auch gesetzlich verpflichtet, relevante Daten an eine zentrale Datenbank
( HIT ) zu melden bzw. dort zu erfassen. Die Meldung dieser Daten setzt eine sogenannte
Betriebsnummer des Halters ( Standort ) des Fohlens und des Tierarztes der den Transponder
setzt, voraus. Schon seit längerem ist die Pferdehaltung anzeigepflichtig. Die Meldung erfolgt in
einigen Bundesländern bei den Tierseuchenkassen oder direkt bei der zuständigen
Veterinärbehörde. Dabei wurden zu Teil auch schon Betriebsnummern vergeben. Kommerzielle
Pensionsbetriebe, sowie landwirtschaftliche Betriebe verfügen in der Regel schon über eine
Betriebsnummer. Grundsätzlich schreibt das Gesetz bzw. die Verordnung vor, dass nur dann ein
Pass ausgestellt werden darf, wenn das Fohlen mit einem Chip / Transponder gekennzeichnet
wurde, eine Betriebsnummer des Halters und die Betriebsnummer des Tierarztes vorliegt.
Betriebsnummer
Die neue Viehverkehrsverordnung sieht den Tierhalter als Passantragsteller vor. Wer seine
Pferde selbst hält ( was bei den meisten Züchtern so ist ) ist Halter und Besitzer in einer Person
und benötigt daher eine eigene Betriebsnummer. Wer noch keine Betriebsnummer hat, muss
diese je nach Bundesland unterschiedlich beantragen. Auskunft erhält man darüber über seine
Kreisverwaltung ( Bereich Landwirtschaft ) oder direkt im Ministerium (Verbraucherschutz /
Landwirtschaft). Wer seine Pferde in einem Pensionsstall hält und züchtet, muss bei der
Beantragung des Pferdepasses die Betriebsnummer dieses Betriebes angeben. Wie oben bereits
erwähnt, benötigt auch der Tierarzt, der den Chip setzt, eine eigene Betriebsnummer. Aufgrund
der Zwangsimpfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Schafen und Ziegen haben die meisten
Großtierärzte diese bereits schon. Wenn ihr Tierarzt diese Nummer noch nicht beantragt hat,
kann und darf er das Pferd nicht mit dem Transponder kennzeichnen. In diesem Fall müssen
sie auf einen Tierarzt mit Betriebsnummer zurückgreifen.
Gültigkeit der Chip / Transponder
Nach in Kraft treten der Verordnung, dürfen nur noch die vom Ministerium ausgegebenen
Transponder mit der speziellen Codierung genutzt werden. Dies gilt für die Zuchtpferde, wie
auch für Freizeitpferde. D.h. es dürfen seitens der Tierärzte bzw. Zuchtverbände keine
„Chipaltbestände“ mehr in den Einsatz kommen. Ein Fohlen, das mit einem nicht gültigen
Transponder gekennzeichnet wird, kann nicht in der HIT-Datenbank erfasst werden und damit
darf auch kein Pass erstellt werden.
Fazit
Man kann sich sicherlich lange darüber streiten und debattieren, ob dies alles notwendig ist. Die
Pferdezuchtverbände haben mit vielen Einsprüchen versucht hier einen anderen Lösungsweg zu
finden. Einige dieser Einwände wurden auch in der neuen Verordnung umgesetzt, aber
letztendlich werden wir uns damit arrangieren müssen. Für sie als Züchter und für unsere
Zuchtbuchstelle bzw. TG-Verlag wird der Start sicher nicht einfach werden, aber gemeinsam und
mit Unterstützung des bayerischen Ministeriums werden wir dies meistern.
Für genauere Informationen und zusätzliche Details über das neue Tierzuchtrecht können sie
unter http://www.lfl.bayern.de/itz/tierzuchtrecht/38749/index.php erhalten.
Fahrplan zur Erstellung des Pferdepasses:
1. Sie schicken uns innerhalb von 28 Tagen nach der Geburt ihres Fohlens, ihre
Abfohlmeldung mit einer Kopie des Stallion Breeding Reports zu.
2. Dann erhalten sie auf der Fohlen-/ Stutenschau ihres jeweiligen Bundeslandes den Chip
und den Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses von einem Beauftragten des
ApHCG e.V..
3. Wenn sie ihr Pferd selbst halten, müssen sie ihre Betriebsnummer auf das
Antragsformular eintragen. Ansonsten tragen sie die Betriebsnummer und Anschrift des
Halters (Pensionsbetriebes) auf das Formular ein. Betriebsnummern können bei der
zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden.
4. Vor der Musterung des Fohlens durch den ApHCG e.V. wird der Chip / Transponder
durch einen Tierarzt vor Ort gesetzt werden, der über eine Betriebsnummer verfügt. Der
Chip / Transponderaufkleber mit der Chipnummer wird auf das Antragsformular des
Equidenpasses durch den Tierarzt geklebt, abgezeichnet und mit seiner Betriebsnummer
versehen.
5. Bei der eigentlichen Musterung des Fohlens durch den ApHCG e.V. wird das
Beurteilungsprotokoll durch die Zeichnung und Abzeichenbeschreibung ergänzt, da die
Beilegung von Fotos nach der neuen deutschen Gesetzesgebung nicht mehr ausreicht. Die
Fohlenbewertung, Zuchtbucheintragung und der Passantrag wird dann in der
Zuchtbuchstelle weiterverarbeitet.
6. Die Zuchtbuchstelle lässt die Daten in der eigenen EDV des TG-Verlags erfassen und
zusätzlich werden die relevanten Daten ( Chipnummer, Tierhalterbetriebsnummer,
Tierarztbetriebsnummer, Name des Pferdes, Lebensnummer, Geburtsdatum, Farbe, Halter
oder Besitzeradresse ) in die zentrale HIT-Datenbank eingeben. Dabei überprüft das HITSystem
die Angaben und erteilt das „ OK“ zur Passerstellung.
7. Nach dem „OK“durch HIT wird der Pass erstellt und dem Züchter per Post zugesandt.
Haben sie keine Möglichkeit auf einer Fohlen-/ Stutenschau ihr Pferd einzutragen und
registrieren zu lassen, dann erhalten sie den Antrag für den Equidenpass und den Chip/
Transponder vom ApHCG e.V. zugeschickt. Anschließend müssen sie einen Tierarzt mit
Betriebsnummer für das Chippen ihres Pferdes beauftragen. Dieser sollte auch die
Abzeichenbeschreibung ihres Pferdes mit aufnehmen. Weiterer Ablauf siehe s.o. v
Zum Schluss schicken sie das Antragsformular und die Zeichnung und Abzeichenbeschreibung
an die Geschäftsstelle des ApHCG e.V. zur Bearbeitung zurück.
Für alle bereits jetzt gechipten Pferde/ Fohlen für die noch kein Equidenpass ausgestellt wurde
gibt es noch voraussichtlich bis ca. Juni eine Übergangsregelung.
Diese Tiere müssen nicht neu gechipt werden, aber die Passbeantragung sollte hier umgehend
erfolgen. Bitte teilen Sie uns aber trotzdem bereits jetzt Ihre Betriebsnummer mit.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an den Zuchtobmann Horst Berg Tel.: 06571/ 7125.
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