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              Warum ist jemand 
                mautpflichtig?  
                Das Bundesfernstraßenmautgesetz unterscheidet zwei alternativen 
                Begründungen für die Mautpflicht. Diese gilt einerseits 
                für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die grundsätzlich 
                für den Güterkraftverkehr geeignet und vorgesehen sind 
                (1. Alternative) und/oder andererseits für Fahrzeuge oder 
                Fahrzeugkombinationen, die im Güterkraftverkehr verwendet 
                werden (2. Alternative). Dabei reicht es aus, wenn eine der beiden 
                Begründungen erfüllt ist. 
              Welche Fahrzeuge 
                sind mautpflichtig?  
                Aktuell muss für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab einer 
                technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mindestens 7,5 
                Tonnen und ab 1. Juli 2024 auch bei einer tzGm von mehr als 3,5 
                Tonnen bei allen Fahrten auf gebührenpflichtigen Strecken 
                Maut entrichtet werden. Bei Fahrzeugkombinationen gilt nur dann 
                die Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige 
                Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. 
              Wer ist mautpflichtig? 
                Macht es einen Unterschied, ob man privat oder ehrenamtlich mit 
                dem eigenen Pferd eine Fahrt unternimmt oder ein Pferd gewerblich 
                befördert? 
                Generell ist jeder mautpflichtig, der entgeltlich oder geschäftsmäßig 
                Transportleistungen erbringt (2. Alternative der Mautpflicht). 
                Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Berufsreiter mit Kundenpferden 
                zum Turnier fährt. Zahlen muss ab Juli aber auch, wer privat 
                mit seinen Pferden unterwegs ist, sofern sein (Zug-)Fahrzeug die 
                technisch zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen überschreitet 
                (1. Alternative der Mautpflicht). 
              Gibt es eine 
                Ausnahme für reine Pferdetransporter?  
                Nein. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz gelten Pferde 
                als "Güter" und fallen damit unter den Gütertransport. 
                Daher sind auch Pferdetransporter mautpflichtig. Grund dafür 
                ist, dass diese Fahrzeuge einen Aufbau haben, der zum Transport 
                von Gütern (hier von Pferden) dient (1. Alternative der Mautpflicht). 
              Gibt es überhaupt 
                eine Ausnahme?  
                Ja. Unter gewissen Umständen können private Pferdetransporte 
                (1. Alternative der Mautpflicht) von der Mautpflicht befreit sein, 
                sofern das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination einen Wohnbereich 
                von mindestens 50 Prozent aufweist. Diese Ausnahmeregeln sind 
                sehr komplex. Wer mit einem Fahrzeug unterwegs ist, sollte sich 
                daher aufmerksam das Schreiben 
                des Bundesamts für Logistik und Mobilität (BALM) durchlesen 
                und sich gegebenenfalls gezielt beraten lassen. 
              Wo gibt es 
                weitere Informationen? 
                Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite des Bundesamts 
                für Logistik und Mobilität (BALM) sowie auf www.toll-collect.de. 
               
                  
                 
                 
                 
                Fragen? Die 20 wittelsbuerger.com-Experten helfen gerne weiter, 
                 
                z.B. Nico Hörmann, Grischa Ludwig oder Daniel Klein für den 
                Bereich Reining.  
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